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Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik im Kreis Nordwestmecklenburg ( NWM )

Der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 05.03.2009 die Landesregierung aufgefordert, schnellstmöglich eine nachhaltige und ökologisch angemessene , dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbehandlung im ländlichen Siedlungsraum zu gewährleisten. Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt durch die Unteren Wasserbehörden. Alle Einwohner , die bis Ende 2013 nicht über eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasseranlage verfügen und keine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen, haben den beseitigungspflichtigen Körperschaften (Zweckverbände) das Abwasser über abflusslose Sammelgruben zu überlassen. Zur Umsetzung dieser Beschlüsse besteht deshalb die vordringliche Aufgabe der Unteren Wasserbehörden, bis spätestens Ende 2013 die Einleitung aus unzureichenden Grundstücksabwasseranlagen zu unterbinden. Grundsätze bilden hierfür folgende Punkte:
  • - Alle Kleinkläranlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, sind bis Ende 2013 zu sanieren.
  • - Einleitungen aus alten Grundstücksabwasseranlagen sind einzustellen. Darunter fallen auch Anlagen, die evtl. nach altem Recht der ehemaligen DDR genehmigt sein könnten.
  • - Fördermittel in Form des erhöhten Fördersatzes stehen nur noch bis Ende 2009 zur Vefügung.
Verwaltungsverfahren: Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg ( NWM) wird weiterhin das Verwaltungsverfahren der Sanierungsanordnungen gem. § 13 LWaG durchführen, bzw. Anordnungen zur Einstellung von Abwassereinleitungenerlassen. Gegenwärtig bestehen im Landkreis noch ca. 1000 Abwassereinleitungen aus Wohngrundstücken, deren Abwasser nicht ausreichend gereinigt wird. Ebenfalls betroffen sind Kleingartenanlagen, Wochenend- und Bootshäuser. Die Anpassung der Abwasserbeseitigung kann durch eine Sanierung der bestehenden Anlage, soweit dies technisch möglich ist, oder durch die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube erfolgen, die regelmässig abgefahren werden muss. Förderung der Kleinkläranlagen: Die Grundstückseigentümer müssen jedoch nicht auf den Ablauf der Frist oder auf eine Aufforderung von der Unteren Wasserbehörde warten. Wer noch in diesem Jahr seine Kleinkläranlage sanieren will und einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis stellt, kann die nur für das Jahr 2009 gewährten erhöhten Fördermittel beantragen. Mit Wirkung vom 24.03.2009 wurde die Richtlinie zur Förderung von Abwasseranlagen geändert. Die Fördersätze wurden verdoppelt. Die Förderbeträge sind nicht rückzahlbare Zuschüsse, die im Rahmen der europäischen Projektförderung zur Entwicklung des ländlichen Raumes gewährt werden. Es werden für förderfähige Anlagen, für die ein Zuwendungsbetrag bis 31.12.2009 in der Bewilligungsbehörde eingeht und deren Vorhaben bis zum 31.12.2011 durchgeführt und abgerechnet werden, folgende Zuschüsse in Abhängigkeit von der Anlagenkapazität gewährt:
  • - Für Kleinkläranlagen bis 10 Einwohnerwerte und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 3.500 € bis zu 1.500 €.
  • - Für Kläranlagen bis 20 Einwohnerwerte und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 7.000 € bis zu 3.000 €.
  • - Für Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 10.000 € bis zu 4.000 €
Für die Förderung ist zu berücksichtigen, dass nur Kleinkläranlagen zur biologischen Reinigung von Abwasser aus bestehenden Wohngebäuden für eine Abwassermenge bis zu 8 m³ pro Tag förderfähig sind, die auch mindestens 10 Jahre lang zu betreiben sind. Stellen Sie als Betroffener deshalb noch in diesem Jahr ( 2009 ) ihren Antrag auf wasserrechtliche Erlaunbnis und gleichzeitig Ihren Förderantrag. Betroffene Eigentümer und Erbbauberechtigte werden aufgefordert, in angemessener Frist, längstens innerhalb von 2 Jahren, ihre Abwasseranlagen den gesetzlichen Erfordernissen anzupassen.

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