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Verfasst von Wachimmo am 6. Dezember 2007 - 21:43
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Der Anstieg der Preise insbesondere im Energiesektor aber auch bei Müllabfuhr und z.B. Wasser und Abwasser führt bei den jährlichen Nebenkosten nicht eben zu einem besseren Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Geld zu verschenken hat niemand und nicht jede Berufsgruppe hatte in den letzten Jahren eine 30 % Steigerung in Lohn und Gehalt zu verzeichnen. Fast schon verständlich, dass es da bei der jährlichen Betriebskostenabrechung zu Spannungen kommen kann, ohne dass hier erörtert werden soll, wen die Schuld trifft.
Betriebskostenabrechnungen müssen nicht nur aus diesem Grunde bestimmte Anforderungsmerkmale erfüllen. Im Grunde sagt das BGB im Paragraphen 259 schon das das Grundlegende aus:
...(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen....Aber was heisst das nun auf gut deutsch, sprich, was muss ich als Vermieter oder Verwalter an Schriftform erfüllen, was kann ich als Mieter verlangen? Zunächstmal seien die Rahmenbedingungen genannt, die der Abrechung zugrunde liegen sollen. Im oben zitierten Gesetzesabschnitt kommt es nur zwischen den Zeilen heraus:
- Der Mieter hat ein Recht auf Einsicht in die Abrechungsunterlagen.
- Eine Abrechnung hat rechtsverbindlich und schriftlich zu erfolgen.
- Die Abrechung ist derart schlüssig und klar und nachvollziehbar darzulegen, dass sie rechnerisch und gedanklich nachvollziehbar ist.
- Ein Grundsatz der Wirtschaftlichkeit muss gewahrt bleiben, sprich Preisvorteile werden auch wirklich ausgenutzt und weitergegeben und die Gartenpflege, die in Ansatz gebracht wird, muss auch tatsächlich stattgefunden haben.
- Die Gesamtkosten, die das Objekt betreffen sind in in ihren Einzelkostenarten differenziert aufgestellt.
- Zu den einzelnen Betriebskosten gibt es einen Umlageschlüssel, der in seiner Verwendung klar gebräuchlich sein muss, ggfs braucht es eine Erläuterung.
- Aus den Gesamtkosten wird der Einzelanteil des Mieters errechnet.
- In der Abrechnung werden die Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigt.
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